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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereint EnEG, EEWärmeG und EnEV

Neben der alltäglichen Arbeit ist es gar nicht so einfach, sich als Handwerksmeister auch noch mit verschiedenen Gesetzestexten auseinander zu setzen und sich stets auf dem Laufenden zu halten. Aber auch wer privat bauen möchte, verliert im Gesetzesdschungel leicht den Überblick. Die gute Nachricht: Mehrere Gesetze und Verordnungen zum Thema erneuerbare Energien wurden Ende vergangenen Jahres zu einem Gesetz zusammengefasst, was die zukünftige Informationssuche enorm erleichtert.

Das Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 1. November 2020 in Kraft. Es führt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) zusammen.

In diesem Artikel klären wir für Sie, worum es beim neuen GEG eigentlich geht und welche Regelungen es enthält.

Warum gibt es das Gebäudeenergiegesetz?

Das Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu erreichen: Die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid (CO2) soll entweder vollständig vermieden oder kompensiert werden. Dazu wurden ursprünglich das EEG und die EnEV ins Leben gerufen.

Die Zusammenführung der bisherigen Gesetze und der Verordnung soll nun den Überblick über die Anforderungen an die Energieeffizienz und an den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierung vereinfachen. Das neue GEG sorgt für eine bundesweit einheitliche Regelung bei Planung, Umsetzung und Kontrollen.

Im Gebäudeenergiegesetz werden somit alle Anforderungen an die energetische Qualität, den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung sowie die Erstellung und Anwendung von Energieausweisen geregelt. Außerdem enthält das GEG die Anforderungen an ein Niedrigstenergiegebäude sowie die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Generell setzt das Gesetz den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Technologieoffenheit um.

Was wird im GEG geregelt?

Das GEG regelt alles, was Gebäude in Bezug auf deren Energie- sowie Wärmeversorgung betrifft.

Im Folgenden fassen wir für Sie einige der wichtigsten enthaltenen Bereiche kurz zusammen. Das vollständige GEG können Sie z. B. auf der Seite des Bundesanzeiger Verlags nachlesen.

Allgemein

Im allgemeinen Abschnitt des GEG wird die an die Energieeffizienz-Richtlinien angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung beschrieben. Hier können Sie nachlesen, welche Bestimmungen und Bedingungen für die Verteilung von Betriebskosten sowie für Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gelten.

Anforderungen an Neubauten

Die Anforderungen an Neubauten werden im GEG in zwei Kategorien unterteilt:

Niedrigstenergie-Gebäudestandard
In diesem Abschnitt wird der Niedrigstenergie-Gebäudestandard festgelegt. Dieser orientiert sich an den bisherigen Vorschriften: Ein Neubau darf demnach einen Energiebedarf von 45-60 kWh/m2 Nutzfläche aufweisen. Unter Beachtung der realistischen finanziellen Möglichkeiten des Bauens und des Wohnens sollen im Jahr 2023 die Anforderungen überprüft und ein neuer Gesetzgebungsvorschlag zur Weiterentwicklung gemacht werden.

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden darf. Das gilt allerdings nur, wenn er unmittelbar nach Erzeugung oder vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst verbraucht wird.

Die mögliche Höhe des Abzugs beträgt höchstens 30-45 % und wird unterschiedlich geregelt – je nachdem, ob ein Stromspeicher in Nutzung ist oder nicht.

Sie finden an dieser Stelle auch entsprechende Vorschriften für Nichtwohngebäude.

Bestandsgebäude

Die Regelung zu Bestandsgebäuden besagt, dass die energetische Qualität bestehender Gebäude nicht verschlechtert werden darf. Außerdem muss beispielsweise die oberste Geschossdecke gedämmt werden.

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen

In diesem Abschnitt sind alle Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen festgelegt. Alte Heizungsanlagen (ab 30 Jahre) müssen ausgetauscht werden. Ab 2026 dürfen Öl- oder Kohleheizsysteme nur noch in bestimmten Gebäuden oder zu bestimmten Bedingungen eingebaut werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn:

• Gebäude den Neubaustandard erfüllen und über eine Teilversorgung durch erneuerbare Energien verfügen
• Bestandsgebäude teilweise durch erneuerbare Energien versorgt werden
• Bestandsgebäude keinen Gas- oder Fernwärmeanschluss aufweisen

Energieausweis

Die Paragraphen zum Energieausweis beinhalten alle Regelungen, die den Energieausweis betreffen – unter anderem auch die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen.

Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die neu vermietet oder verkauft werden sollen, muss ein Energieausweis vorliegen. Die Vorlagepflicht besteht nach GEG nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler. Allerdings haben Bestandsmieter kein Recht darauf, den Ausweis anzufordern.

Die neuen Energieausweise, die seit Mai 2014 ausgestellt werden, stufen die Wohngebäude in Effizienzklassen ein, wie man es in ähnlicher Form von Elektrogeräten kennt. Die Skala reicht dabei von A+ bis H, wobei die Klassen A und B, abhängig vom Gebäudetyp, über den Neubaustandard hinausgehen.

Der Energieausweis ermöglicht potentiellen Mietern und Käufern einen Überblick zur energetischen Qualität der neuen Immobilie. Dadurch können der zukünftige Wohnkomfort und die Energiekosten besser abgeschätzt werden.

Was ändert sich für Handwerker?

Für Handwerksbetriebe ergeben sich auf dem neuen GEG maßgeblich zwei wichtige Änderungen:

Energieausweise gibt es auch für Nichtwohngebäude

Handwerksmeister, die eine entsprechende Fortbildung zum „qualifizierten Energieberater“ absolviert haben, dürfen nun auch Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen. Das hat vor allem den Vorteil, dass die Anerkennung des Handwerkers als Experte für Gebäudeenergieeffizienz gestärkt wird.

Hinweis auf Beratungspflicht

Mit dem neuen GEG müssen sich Eigentümer von Ein-bis Zweifamilienhäusern beraten lassen, wenn sie an der Immobilie eine energetische Sanierung durchführen wollen. Die Bedingung dabei ist, dass diese Beratung als Einzelleistung kostenlos angeboten werden muss.

Als Handwerksunternehmen bedeutet das, dass Sie Ihre Kunden, mit entsprechendem Auftrag, bei der Abgabe eines Angebots auf diese Pflicht hinweisen müssen. Wie genau diese Pflicht erfüllt werden muss, ist bislang hingegen nicht genau festgelegt. Allerdings wollen Handwerkskammern und Branchenverbände ein Schreiben als Vorlage für die Betriebe formulieren.

Fazit

Die Vereinigung der bisherigen Gesetze und Verordnungen im GEG vereinfacht den Überblick über die Anforderungen an die Energieeffizienz und an den Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubau und Sanierung. Wo bisher an mehreren Stellen geprüft werden musste, reicht nun der Blick in ein Gesetz, um auf der sicheren Seite zu sein.

Das GEG regelt alles, was Gebäude in Bezug auf deren Energie- sowie Wärmeversorgung betrifft, wie beispielsweise:

• Niedrigstenergie-Gebäudestandard
• Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
• Vorschriften für Bestandsgebäude
• Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen
• Energieausweis

Neben der neuen Aufgabe für Handwerker, auf die Beratungspflicht bei Sanierungen hinzuweisen, ergibt sich aus dem GEG nun aber auch der Vorteil, dass Handwerksmeister mit entsprechender Qualifizierung auch einen Energieausweis für Nichtwohngebäude ausstellen dürfen.

In erster Linie soll das neue Gesetz zur Erreichung des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands beitragen. Was also auf den ersten Blick wie eine weitere lästige gesetzliche Vorgabe aussieht, ist in Wirklichkeit eine Vereinfachung und ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz.

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